27.10.2016

Novellierung des Meister-BAföG

„Meister-BAföG“ wird zum „Aufstiegs-BAföG“

Zum 01. August 2016 traten grundlegende Änderungen in dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung – Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – (AFBG) in Kraft. Dieses Förderinstrument ist unter dem Namen „Meister-BAföG“ allgemein bekannt. Nun wird es „Aufstiegs-BAföG“ genannt.

Einen Überblick der erneuerten Fördermöglichkeiten finden Sie in einer von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgegebenen Publikation:

„Vom Meister- zum Aufstiegs-BAföG“ | Link

Die Informationen der Publikation beziehen sich beispielsweise auf Förderhöhen von Fortbildungskosten, Unterhaltsbedarfen sowie  Obergrenzen von Einkommens- und Freibeträgen. Zudem werden Ihnen Verlinkungen zu den regional zuständigen Förderämtern, Antragsformularen und Kontaktdaten zu einer kostenfreien Hotline zur Verfügung gestellt.

In dem Bereich „Fragen und Antworten“ der Webseite:

www.aufstiegs-bafoeg.de | Link

finden Sie detaillierte Darstellungen der Unterstützungsmöglichkeiten. So können beispielsweise Alleinerziehende, die Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wird während der gesamten Maßnahme gewährt und ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.